Weigert sich ein Fahrzeughalter nach einer mit seinem Pkw begangenen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung, den Fahrer zu offenbaren, kann gegen ihn für die Dauer von bis zu zwei Jahren das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich hier mit folgendem Fall zu befassen: Auf einem Radarfoto war bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrer nicht erkennbar. Der Polizei gelang es trotz aller Bemühungen und wegen der Weigerung des Halters, Angaben zu dem Fahrer zu machen, nicht, den Verantwortlichen zu ermitteln.
Dies veranlasste die Verkehrsbehörde, das Führen eines Fahrtenbuchs anzuordnen. Das Gericht billigte die Entscheidung, da das dem Halter zustehende Aussageverweigerungsrecht, wonach er sich nicht selbst belasten muss, ihm nicht verbietet, sich durch Nennung des wahren Täters selbst zu entlasten.
Das Besondere an dem Fall: Bei dem Fahrzeughalter handelte es sich um einen bekannten Fernsehrichter.
Urteil des BayVGH vom 19.03.2009
Aktenzeichen: 11 ZB 09.70
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