Hat eine Bank eine Anweisung ihres Kunden versehentlich doppelt ausgeführt, kann sie das Geld daher von dem unberechtigten Empfänger zurückfordern. Gelingt dies nicht, bleibt die Bank auf dem durch ihr eigenes Verschulden entstandenen Schaden sitzen. Sie muss dem Kunden den Betrag der zweiten, unberechtigten Überweisung wieder gutschreiben.
Urteil des BGH vom 01.06.2010
Aktenzeichen: XI ZR 389/09
DStR 2010, 1530
MDR 2010, 1068