Hat ein Arbeitgeber infolge eines Versehens für einen Mitarbeiter grundlos vermögenswirksame Leistungen erbracht, kann er die Zahlungen selbstverständlich von diesem zurückfordern, soweit der Zahlungsanspruch nicht inzwischen verjährt ist. Das Landesarbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich der Arbeitnehmer auf die Verjährung beruft. Vielmehr hat der Arbeitgeber gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er den entsprechenden Dauerauftrag nicht gekündigt hat.
Beschluss des LAG Mainz vom 08.08.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 155/08
Pressemitteilung des LAG Mainz