In einem Mietvertrag über einen Pkw war vereinbart, dass der Mieter nur für Schäden aufzukommen hat, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Für alle anderen Fälle sollte die für den Mietwagen abgeschlossene Vollkaskoversicherung aufkommen.
Das Landgericht Osnabrück verneinte ein grob fahrlässiges Verhalten eines Fahrzeugmieters, der den Diesel-Pkw versehentlich mit Bio-Diesel betankt und dadurch einen Motorschaden verursacht hatte. Anders als beim Verwechseln von Benzin und Diesel, stellt die Verwechslung der beiden Dieselarten nur eine normale Fahrlässigkeit dar, da Durchschnittsbürger oftmals davon ausgehen, dass sich Bio-Diesel vom herkömmlichen Dieselkraftstoff nur dadurch unterscheidet, dass es ökologisch vorteilhafter ist.
Urteil des LG Osnabrück vom 14.12.2007
Aktenzeichen: 2 O 1793/07
DAR 2008, 484