Nach dem beamtenrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung muss ein Beamter auf einem Dienstposten eingesetzt werden, der nach dem Stellenplan seiner Besoldungsgruppe entspricht. Bei einer besoldungsmäßig niedriger bewerteten Tätigkeit liegt eine amtsangemessene Beschäftigung in der Regel nicht vor. Ein Beamter kann jedoch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ausnahmsweise auf einen niedriger dotierten Posten (hier A12 statt bisher A13) versetzt werden, wenn wegen der geringen Größe der Behörde eine weitere mit der ursprünglichen Besoldungsgruppe bewertete Stelle nicht zur Verfügung steht.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.01.2011
Aktenzeichen: 2 A 11114/10.OVG
JURIS