Eine Mitarbeiterin wurde unmittelbar nach ihrer Wahl in die Personalvertretung von einem Zweierbüro in ein Großraumbüro versetzt. Im Prozess konnte der Arbeitgeber keine nachvollziehbare Erklärung für die Versetzung abgeben. Für das Landesarbeitsgericht Köln lag daher nahe, dass der einzige Grund für die Maßnahme die Wahl der Mitarbeiterin in den Betriebsrat war. Dies stellt eine unzulässige Benachteiligung des Betriebsrates im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG dar.
Urteil des LAG Köln vom 26.07.2010
Aktenzeichen: 5 SaGa 10/10
NZA-RR 2010, 641