Die Kaskoversicherung hatte ihrem Kunden nach einem Unfall versehentlich die höheren Wiederbeschaffungskosten für den Wagen ersetzt und nicht die tatsächlichen Reparaturkosten. Als die Versicherungsgesellschaft den Fehler erkannte, verlangte sie das Geld zurück. Der Kunde wandte hiergegen ein, er habe das Geld bereits ausgegeben und verweigerte die Rückzahlung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Versicherten Recht. Eine Rückzahlungsverpflichtung hätte für ihn nur bestanden, wenn er z.B. durch falsche Angaben in irgendeiner Form an dem Fehler beteiligt gewesen wäre. Hier hatte er den Fehler weder erkannt noch hätte er ihn erkennen müssen.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 08.08.2008
Aktenzeichen: 3 U 270/07
NJW-RR 2009, 452