Ein Kfz-Sachverständiger erstellte im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das der gegnerischen Haftpflichtversicherung zum Schadensnachweis vorgelegt wuede. Da die Versicherung Zweifel an dem vom Gutachter festgestellten Restwert hatte, bot sie den Unfallwagen im Internet an, um so den Marktwert zu ermitteln. Dabei stellte der Versicherer auch die vom Gutachter gefertigten Lichtbilder des Unfallwagens ins Internet. Damit war der Sachverständige nicht einverstanden und verlangte die Unterlassung der Veröffentlichung der Fotos.
Der Bundesgerichtshof hielt den Haftpflichtversicherer ebenfalls nicht für berechtigt, in einem Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen als Urheber der Fotos in eine Internetrestwertbörse einzustellen. Dies stellt einen zu unterlassenden Urheberrechtsverstoß dar.
Urteil des BGH vom 29.04.2010
Aktenzeichen: I ZR 68/08
GRUR 2010, 623
NJW 2010, 2354