Bei der Berechnung des Einkommens Minderjähriger, die in Bedarfsgemeinschaft mit volljährigen Hilfebedürftigen leben, ist nach einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg keine Versicherungspauschale abzuziehen. Allerdings können nachgewiesene Beiträge für bereits bestehende Versicherungen, die speziell für den Minderjährigen abgeschlossen wurden, dann abgesetzt werden, wenn sie nach Grund und Höhe angemessen sind.
Urteil des SG Hamburg vom 20.08.2007
Aktenzeichen: S 56 AS 1137/06
Pressemitteilung des SG Hamburg