Werden den Mitarbeitern eines Unternehmens oder einer ganzen Branche von einer Versicherungsgesellschaft Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen eingeräumt und ist einzige Voraussetzung für die Gewährung der Vorteile insoweit die Betriebszugehörigkeit zu einem dieser Unternehmen, so liegt hierin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Unternehmen die Vorzüge im Personalhandbuch als „soziale Leistungen“ und in den verwendeten Arbeitsverträgen als „betriebliche Zusatzleistungen“ bezeichnet.
Urteil des BFH vom 10.04.2014
Aktenzeichen: VI R 62/11
DB 2014, 1593
DStR 2014, 1432