Ein 14-jähriger Junge eilte auf einem Spielplatz einem kleinen Mädchen zu Hilfe, das an einem Zaun hängengeblieben war und sich zu verletzen drohte. Dabei verletzte sich der junge Helfer selbst am Mittelfinger, der daraufhin amputiert werden musste. Die wegen der Unfallfolgen in Anspruch genommene gesetzliche Unfallversicherung versagte die Anerkennung eines „Arbeitsunfalls als Nothelfer“, da – wie sich im Nachhinein herausstellte – für das Kind keine erhebliche und gegenwärtige Gefahr bestanden hatte.
Das Bundessozialgericht ließ diese Argumentation nicht gelten. Wer Menschen in einer Notsituation hilft, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn tatsächlich keine Gefahr für Leib und Leben des anderen besteht. Ausreichend für die Annahme eines versicherten Unglücksfalls ist auch ein Schaden oder eine Gefahr für ein anderes wichtiges Individualrechtsgut. Dieses bestand hier in der Wiederherstellung der Fortbewegungsfreiheit des Mädchens, indem sie von ihrem Retter vom Zaun befreit wurde.
Urteil des BSG vom 15.06.2010
Aktenzeichen: B 2 U 12/09 R
Pressemitteilung des BSG