Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist zur Leistung nicht verpflichtet, wenn die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt wurde, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten (§ 37 VVG). Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Geschieht dies nicht oder ist die Belehrung fehlerhaft, wird der Versicherer nicht leistungsfrei, d.h., der Versicherungsnehmer wird so gestellt, als habe er rechtzeitig gezahlt.
Der Bundesgerichtshof vertritt hierzu die Auffassung, dass die Aufforderung der Versicherung zur „rechtzeitigen Zahlung“ den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Verzugsfolgen nicht genügt. Bei Zahlung der Versicherungsprämie im Lastschriftverfahren muss die Belehrung einen Hinweis auf die notwendige Deckung des Kontos enthalten.
Urteil des LG Dortmund vom 04.08.2011
Aktenzeichen: 2 O 130/11
jurisPR-VersR 10/2011, Anm. 5
Versicherung und Recht kompakt 2011, 213
Tipp: Bei der Autoversicherung und auch bei der Privathaftpflichtversicherung immer darauf achten, dass die Prämien regelmäßig gezahlt werden. Am einfachsten geht das durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung an das Versicherungsunternehmen.