Anders als bei Wegeunfällen von Arbeitnehmern verlieren Kinder nicht generell ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn sie auf dem Schulweg vom direkten Weg abweichen. Dies begründete das Bundessozialgericht damit, dass für Kinder nicht derselbe strenge Maßstab gelten kann wie für Erwachsene.
Danach besteht auch bei einem achtjährigen Kind, das auf dem Heimweg von der Schule mit dem Bus zwei Haltestellen zu spät ausgestiegen ist, weil es sich mit seinen Mitschülern unterhalten hatte, der Versicherungsschutz fort, wenn es auf dem infolgedessen etwas längeren Fußweg zu seinem Elternhaus von einem Auto erfasst und schwer verletzt wird.
Urteil des BSG vom 30.10.2007
Aktenzeichen B 2 U 29/06 R
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