Muss eine Frau wegen ständiger Beschwerden ein unter kosmetischen Gesichtspunkten eingesetztes Brustimplantat entfernen lassen, ist die gesetzliche Krankenkasse nur zur Übernahme der Kosten für die Entfernung verpflichtet. Die Kosten für ein neues, aus medizinischen Gründen nicht notwendiges Implantat muss sie hingegen nicht tragen.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 05.08.2010
Aktenzeichen: L 5 KR 59/10
Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz