Anlässlich einer Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, vorzunehmen. Im Rahmen des Verfahrens sind die Eheleute verpflichtet, dem Gericht gegenüber Auskunft über bestehende Rentenanwartschaften zu erteilen. Kommen sie der Aufforderung nicht fristgerecht nach, kann gegen sie ein Zwangsgeld verhängt werden.
Eine Prozesspartei kann die Auskunft auch nicht mit der Begründung verweigern, nach ihrer Auffassung lägen die Voraussetzungen für eine Ehescheidung nicht vor. Die in § 220 Abs. 3 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen) geregelte Auskunftsverpflichtung setzt die Begründetheit des Scheidungsantrags nicht voraus, sondern lässt die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags genügen.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 21.06.2011
Aktenzeichen: 14 WF 114/11
jurisPR-FamR 16/2011, Anm. 5
FamFR 2011, 356