Anlässlich einer Ehescheidung ist grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, vorzunehmen. Dem Versorgungsausgleich unterfallen laut Bundesgerichtshof auch durch die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erworbene Anrechte. Die besondere Beitragsbemessung nach § 162 Nr. 2 SGB VI (Sozialgesetzbuch) rechtfertigt für sich genommen insoweit keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs.
Urteil des BGH vom 11.04.2018
Aktenzeichen: XII ZB 623/17
FamRZ 2018, 904