Wurde bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem bis 31.08.2009 gültigen Recht eine Rentenanwartschaft zu Unrecht nicht berücksichtigt, kann der Ausgleich nicht nachträglich durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchgeführt werden. Beruht die Nichtberücksichtigung des Anrechts darauf, dass ein Ehegatte entsprechende Auskünfte verschwiegen hat, können dem anderen insoweit Schadensersatzansprüche zustehen.
Das Versorgungsausgleichsverfahren, bei dem das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat, ist insoweit jedoch nicht der richtige Rechtsweg. Vielmehr müssen die angeblichen Schadensersatzansprüche in einem „normalen“ Verfahren vor dem Familiengericht geltend gemacht werden, wo der Anspruchsteller das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen darlegen und beweisen muss.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 20.09.2012
Aktenzeichen: 14 UF 96/12
jurisPR-FamR 23/2012, Anm. 7