Nach § 1587c Nr. 1 kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Durchführung des anlässlich einer Ehescheidung grundsätzlich durchzuführenden Versorgungsausgleichs ausschließen, wenn dies für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Für den Bundesgerichtshof ist der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen aus Anwartschaften ergibt, die nicht auf sozialversicherungspflichtiger Arbeit, sondern auf Kindererziehungszeiten beruhen, für sich allein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Beschluss des BGH vom 11.09.2007
Aktenzeichen: XII ZB 262/04
BGHR 2008, 133