Anlässlich einer Ehescheidung ist in der Regel ein Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, vorzunehmen. Um den teilweisen Verlust seiner Rentenansprüche zu kompensieren, hat der Ausgleichspflichtige die Möglichkeit, durch Zahlung entsprechender Wiederauffüllungsbeiträge an die Rentenkasse den früheren Stand wiederherzustellen. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, dass eine Auffüllungszahlung, die erst nach einer Wiederverheiratung erfolgt ist, bei einer neuerlichen Scheidung dann dem neuen Ehegatten uneingeschränkt zugute kommt.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass Rentenanrechte, die in der neuen Ehe durch Entrichtung von Wiederauffüllungsbeiträgen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) für Zeiten einer früheren Ehe erworben worden sind, uneingeschränkt dem bei Scheidung der neuen Ehe durchzuführenden Versorgungsausgleich unterliegen. Im vorliegenden Fall wurde der betroffene Ehemann daher verurteilt, die Hälfte der durch eine Nachzahlung von über 30.000 Euro während der zweiten Ehe erworbenen Rentenanwartschaften seiner neuen Ehefrau zu übertragen.
Hinweis: Hätte der Ehemann die Wiederauffüllungsbeiträge vor der zweiten Eheschließung einbezahlt, wären diese bei der zweiten Scheidung unberücksichtigt geblieben.
Beschluss des BGH vom 20.06.2007
Aktenzeichen: XII ZB 126/04
BGHR 2008, 83