Hat ein gewerblicher Mieter die Zahlung der Betriebskosten und der Mieten eingestellt und der Vermieter das Mietverhältnis daraufhin gekündigt, kann der Vermieter grundsätzlich berechtigt sein, die Versorgung mit Strom und Heizung einzustellen. Der Mieter kann sich dann nicht auf eine Störung seines Besitzrechts berufen.
Für den Bundesgerichtshof ist diese Sachlage vergleichbar mit der Einstellung der Leistungen durch Versorgungsunternehmen, wenn der Mieter die Leistungen unmittelbar von diesen bezieht. Die Versorgungssperre durch die Energieversorger wegen Zahlungsrückständen des Kunden wird nach der weit überwiegenden Auffassung zu Recht nicht als Besitzverletzung angesehen. Das Gleiche muss auch im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter gelten.
Urteil des BGH vom 06.05.2009
Aktenzeichen: XII ZR 137/07
NWB 1570