Ein Reisebüro gab einem Kunden die Auskunft, dass die Ankunft am Flughafen eine Stunde und 20 Minuten vor dem Abflug des gebuchten Fluges nach Ägypten ausreichend sei. Als der Urlauber nach längerer Wartezeit 44 Minuten vor dem Abflug am Schalter stand, lehnte die Fluggesellschaft einen Mitflug wegen Verspätung ab. Der Eincheck-Vorgang war bereits eine Viertelstunde abgeschlossen.
Das Amtsgericht Bad Homburg sprach dem Kunden und seiner Begleitperson einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises, Ersatz für die Zugfahrt zum Flughafen und wegen vertaner Urlaubszeit 963 Euro Schadensersatz gegenüber dem Reiseveranstalter zu. Dieser musste sich die Falschauskunft des Reisebüros anrechnen lassen.
Urteil des AG Bad Homburg vom 08.05.2009
Aktenzeichen: 2 C 2633/08
RRa 2009, 224