Nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV und nach § 651a Abs. 3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat (§ 6 Abs. 1 BGB-InfoV), u.a. Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten, dem Reiseveranstalter einen auftretenden Mangel anzuzeigen.
Genügt die dem Kunden übermittelte Reisebestätigung diesen Anforderungen nicht, weil es – wie im konkreten Fall – an einer inhaltlich ausreichenden Verweisung auf den Reiseprospekt fehlte und der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund der kleineren Schriftgröße und des Abdrucks in der Fußzeile nicht hinreichend deutlich und ohne Weiteres erkennbar war, kann sich der Reiseveranstalter nicht auf einen verspäteten Eingang der Mängelanzeige des Reisenden berufen.
Urteil des BGH vom 21.02.2017
Aktenzeichen: X ZR 49/16
VersR 2017, 696