Der Honoraranspruch eines Zahnarztes ist – obwohl noch keine Verjährung eingetreten ist – verwirkt, wenn dieser mit der Stellung seiner Honorarrechnung knapp vier Jahre und mit der Klageerhebung weitere drei Jahre zuwartet, nachdem der Patient die zweijährige Zahnbehandlung unter Berufung auf deren angebliche Fehlerhaftigkeit unter Androhung gerichtlicher Schritte abgebrochen und den Arzt dazu aufgefordert hat, keine Rechnung zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt muss der Patient nicht mehr mit einer gerichtlichen Geltendmachung des Zahnarzthonorars rechnen. Auch sind seine Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Arztrechnung nach so langer Zeit erheblich eingeschränkt.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 25.11.2008
Aktenzeichen: 13 O 1808/06
NJW Heft 52/2008, Seite X