Nach § 556 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Versäumt er diese Frist, kann er keine Nachforderungen mehr an den Mieter stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten.
Läuft diese Frist zum Jahresende ab, ist der Zugang der Betriebskostenabrechnung nicht mehr als rechtzeitig anzusehen, wenn der Vermieter das Schreiben am Silvesternachmittag um 17 Uhr in den Briefkasten des Mieters einwirft. Niemand muss am letzten Tag des Jahres damit rechnen, dass wenige Stunden vor dem Jahreswechsel und mehrere Stunden nach der üblichen Einwurfzeit der Post noch ein wichtiges Schreiben eintrifft. Da die Abrechnung nach Ablauf eines Jahres zugegangen war, konnte der Vermieter die Nachzahlung nicht mehr verlangen.
Hinweis: Der Zugang wäre noch rechtzeitig gewesen, wenn der Vermieter die Abrechnung dem Mieter persönlich übergeben hätte. In einem derartigen Fall ist zu empfehlen, sich den Empfang vom Mieter quittieren zu lassen oder einen Zeugen hinzuzuziehen.
Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 09.07.2009
Aktenzeichen: 1 S 19/09
Info M 2009, 378