Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Allerdings sieht § 5 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitnehmers vor, wenn dieser nach erfolgter Kündigung trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, rechtzeitig Klage zu erheben.
Hat der Arbeitnehmer die verspätete Klageerhebung selbst verschuldet, so kann die Klage nicht nachträglich zugelassen werden. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Dieselbe Folge tritt ein, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, aber sein Prozessbevollmächtigter die verspätete Klageerhebung verschuldet hat. Das gilt auch, wenn der bevollmächtigte Vertreter einer Gewerkschaft den Klageauftrag nicht rechtzeitig an den DGB-Rechtsschutz weitergegeben hat.
Urteil des BAG vom 28.05.2009
Aktenzeichen: 2 AZR 548/08
ArbRB 2009, 157
Betriebs-Berater 2009, 1293