Nach § 1600b Abs. 1 BGB kann eine Vaterschaft nur innerhalb von zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Sie beginnt jedoch nicht vor Geburt des Kindes.
Erklärt die Mutter ihres fünfjährigen Kindes nach der Scheidung vor ihrem Ehemann die Vaterschaftsanfechtung mit der Begründung, das Kind stamme von einem anderen Mann, mit dem sie während der Ehezeit außerehelichen Geschlechtsverkehr hatte, so ist die Klage wegen Fristablaufs nicht mehr statthaft. Für den Bundesgerichtshof besteht bei einem außerehelichen Geschlechtsverkehr auch bei Verwendung eines Kondoms die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass es zu einer Empfängnis gekommen ist. Daher beginnt auch in diesem Fall ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Frist zur Vaterschaftsanfechtung. Da diese bereits abgelaufen war und das Kind während der Ehezeit geboren wurde, gilt der geschiedene Ehemann weiterhin als Vater des Kindes.
Urteil des BGH vom 11.12.2013
Aktenzeichen: XII ZR 58/12
NJW 2014, 629
MDR 2014, 281