Der Vermieter ist nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB verpflichtet, dem Mieter innerhalb eines Jahres eine Betriebskostenabrechnung zukommen zu lassen. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er an den Mieter keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der Jahresfrist genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss. Eine unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten abgesendete Abrechnung gilt mangels Verschuldens des Vermieters nur dann als rechtzeitig zugegangen, wenn eine verzögerte Postzustellung oder ein Verlust der Postsendung nachweislich auf einem Verschulden der Post beruht.
Urteil des BGH vom 21.01.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 107/08
NWB 2009, 352