Der Bundesgerichtshof erklärte die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmensdarlehensvertrags enthaltene Klausel über „als Entgelt für individuelle Beratungsleistung“ bezeichnete Bearbeitungsgebühren als mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam.
Im eigentlichen Darlehensvertrag hatten sich keinerlei Hinweise auf die Erhebung zusätzlicher Kosten gefunden. Erst in den AGB war das „einmalige Entgelt i.H.v. … Euro (0,5 % vom Darlehensnennbetrag)“ aufgeführt, das auch bei „vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht – auch nicht teilweise erstattet“ werden sollte.
Urteil des BGH vom 19.02.2019
Aktenzeichen: XI ZR 562/17
ZIP 2019, 698