Der Verband Wirtschaft im Wettbewerb e.V. beanstandete, dass der Kaffeeröster Tchibo auf seiner Internetseite Versicherungsverträge vermittelt, ohne hierfür die erforderliche gewerberechtliche Genehmigung zu haben und ohne seinen gesetzlichen Informationspflichten nachzukommen. Tchibo behauptete demgegenüber, lediglich Kontakte zwischen den potenziellen Versicherungsnehmern und einem Versicherungsvermittler herzustellen.
Bei der Beurteilung, ob dies zutrifft oder tatsächlich eine Versicherungsvermittlung vorliegt, stellte der mit der Angelegenheit befasste Bundesgerichtshof auf den äußeren Eindruck des Internetangebots ab. Werden – wie hier – im Rahmen eines Internetauftritts konkrete Versicherungsprodukte beworben und der Onlineabschluss von Versicherungsverträgen des Versicherungsvermittlers ermöglicht, ist der Betreiber der Internetseite (hier Tchibo) als Versicherungsvermittler anzusehen, wenn dem Verbraucher verborgen bleibt, dass er nach Anklicken des Angebots auf die Internetseite des Versicherungsunternehmens weitergeleitet wird. Tchibo darf danach die Versicherungsvermittlung in dieser Form nicht fortführen.
Urteil des BGH vom 28.11.2013
Aktenzeichen: I ZR 7/13
WM 2014, 553
WRP 2014, 431