In letzter Zeit kommt es häufiger vor, dass unseriöse Internetanbieter Kunden mit angeblich kostenlosen Dienstleistungen (z.B. Horoskope, Mitfahrgelegenheiten etc.) locken und die Leistungen dann nachträglich mit zum Teil völlig überhöhten Gebühren in Rechnung stellen. Derartige Ansprüche bestehen nur bei einer wirksamen Vergütungsvereinbarung. Wird durch die Gestaltung einer Internetseite der Eindruck erweckt, es würde eine Gratisleistung angeboten, so wird eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „versteckte“ Klausel, die eine Kostenpflicht regelt, als sogenannte überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil. Eine Zahlungsverpflichtung kann daher hieraus nicht hergeleitet werden.
Urteil des AG Hamm vom 26.03.2008
Aktenzeichen: 17 C 62/08
JurPC Web-Dok. 123/2008