Versteckt ein Internetanbieter die Entgeltlichkeit seines Angebots unauffällig in einem längeren Fließtext, der mit Hinweisen zum Datenschutz beginnt, sind in der Regel nicht nur die auf diese Weise zustande gekommenen Verträge unwirksam. Der Unternehmer handelt durch die Irreführung der Verbraucher auch wettbewerbswidrig und kann von Mitbewerbern und Verbraucherverbänden deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Urteil des LG Berlin vom 08.02.2011
Aktenzeichen: 15 O 268/10
Wirtschaftswoche Heft 24/2011, Seite 103