Den Betreibern eines Onlineshops und der Internetplattform Amazon wurde im Wege der einstweiligen Verfügung gegen Androhung eines Ordnungsgeldes die Veröffentlichung einer Reihe urheberrechtlich geschützter Produktfotos untersagt. Als einige der Fotos später erneut im Angebot des Shopbetreibers auftauchten, wurde auch Amazon auf Zahlung des in der gerichtlichen Entscheidung angedrohten Ordnungsgeldes von 500 Euro verurteilt.
Amazon konnte sich nicht darauf berufen, den Shopbetreiber zur Beseitigung der beanstandeten Fotos aufgefordert zu haben. Eine – wie hier – lediglich telefonische Anweisung zur Löschung von insgesamt 97 durch Identifikationsnummern gekennzeichneten Fotos reichte angesichts der damit verbundenen Fehlergefahr nicht aus. Vielmehr hätte die Einhaltung dieser Anweisung auch kontrolliert und überprüft werden müssen.
Beschluss des LG Bremen vom 08.12.2011
Aktenzeichen: 7 O 1139/11
JurPC Web-Dok. 104/2012