Wird bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung oder einer anderen betrieblichen Interessenvertretungswahl von der Möglichkeit einer schriftlichen Stimmabgabe (sog. Briefwahl) Gebrauch gemacht, sind nach dem Gesetz besondere formelle Anforderungen einzuhalten. U.a. hat die Öffnung der eingegangenen Briefwahlumschläge in einer öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands zu erfolgen. Dieser Termin muss der Belegschaft vorab mitgeteilt werden. Unterbleibt diese Mitteilung oder wird der Termin der Auszählung der Briefwahlstimmen ohne entsprechende Bekanntgabe vorgezogen, kann die Wahl angefochten werden.
Beschluss des LAG München vom 12.10.2011
Aktenzeichen: 11 TaBV 29/11
jurisPR-ArbR 13/2012, Anm. 6