Die geschäftsmäßige Überlassung von Leiharbeitnehmern ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis stellt keinen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass die sozialpolitischen Zwecken dienenden Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) über die Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf den Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen.
Urteil des BGH vom 23.06.2016
Aktenzeichen: I ZR 71/15
GRUR 2017, 95