Wer gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft und deshalb den gesetzlich gebundenen Verkaufspreis einhalten muss, darf beim Verkauf neuer Bücher keine Preisnachlässe (Rabatte) gewähren. Ein unzulässiger (versteckter) Rabatt liegt auch vor, wenn zusätzliche Leistungen unter den Selbstkosten oder gar kostenlos angeboten werden.
Einen solchen Fall nahm das Landgericht Münster beim Erwerb von Schulbüchern an, bei dem eine Schule mittels Ausschreibung neben der Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern die Lieferung zur ausleihfertigen Auszeichnung geeigneter Barcodeservice-Etiketten verlangte. Schließlich erhielt ein Buchhändler, der bereit war, die benötigten Barcode-Etiketten zu einem Stückpreis von drei Eurocent zu liefern, den Zuschlag. Auf Klage des Verbandes der Unternehmen des deutschen Buchhandels stellte das Gericht insoweit einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung fest. Wie sich herausstellt, hatte der Buchhändler nämlich mindestens 4 Eurocent an den Lieferanten zahlen müssen. Das Gericht gab der Unterlassungsklage des Verbandes in vollem Umfang statt.
Beschluss des LG Münster vom 28.01.2013
Aktenzeichen: 21 O 75/12
WRP 2013, 554
K&R 2013, 276