Nach § 2259 Abs. 1 BGB ist jeder verpflichtet, ein Testament, das er in Besitz hat, unverzüglich, nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Unterlässt er dies, kann er sich gegenüber Personen, die in dem Testament als Erben oder Vermächtnisnehmer begünstigt sind, schadensersatzpflichtig machen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 12.03.2008
Aktenzeichen: 13 U 123/07
ZEV 2008, 287