Ein Einzelhandelsunternehmen verstößt gegen seine Verkehrssicherungspflicht durch Aufstellung eines beweglichen Metallständers zur Präsentation von Waren, an dem an waagerechten Zinken Gürtel zum Verkauf präsentiert werden, wenn der Ständer durch Ziehen an einem Gürtel mit geringem Kraftaufwand umstürzen kann. Verursacht ein 4-jähriges Kind, das sich in Begleitung der Eltern in dem Verkaufsraum aufhält, durch das Ziehen an einem Gürtel das Umkippen des Ständers und zieht es sich dabei Verletzungen zu, haftet der Ladeninhaber ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Aufsichtspflicht der Eltern für den entstandenen Schaden.
Befand sich der umgekippte Gürtelständer auf dem Weg des Kindes zu der lediglich rund fünf Meter entfernten Spielecke noch in Sichtweite der Eltern, kann diesen – angesichts der für Kinder üblicherweise verhältnismäßig geringen zu erwartenden Gefahren in einem Bekleidungsgeschäft – der Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung und damit eines Mitverschuldens nicht gemacht werden.
Urteil des OLG Hamm vom 06.03.2014
Aktenzeichen: I-6 U 186/13
Wirtschaftswoche Heft 21/2014, Seite 91