Ein Polizeibeamter, der sich nachhaltig in das Rotlichtmilieu verstrickt hat, indem er u.a. seine Eigentumswohnung zu Prostitutionszwecken vermietet und in dem dort ausgeübten Prostitutionsbetrieb dergestalt mitgearbeitet hat, dass er beim Verfassen der Internetseite, der Schaltung von Anzeigen sowie bei der Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt maßgeblich beteiligt gewesen ist, kann aus dem Staatsdienst entfernt werden.
Besonders schwerwiegend war für das mit dem Fall befasste Verwaltungsgericht Trier, dass der Polizist ohne dienstlichen Grund vielfache Abfragen personenbezogener Daten in verschiedenen polizeilichen Informationssystemen über Personen aus diesem Milieu aus eigennützigen Motiven benutzt hat. Damit hat der Beamte nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern auch das der Allgemeinheit verloren, sodass seine Entfernung aus dem Dienst unerlässlich war.
Urteil des VG Trier vom 17.11.2015
Aktenzeichen: 3 K 2121/15.TR
Pressemitteilung des VG Trier