Der Verteidiger eines wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung belangten Autofahrers hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens sein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Recht umfasst auch den Einblick in die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes. Die Einsicht in die Bedienungsanleitung ist zu gewähren, um dem Verteidiger des Betroffenen die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Bedienung und Aufstellung des Messgerätes zu ermöglichen.
Beschluss des AG Herford vom 20.09.2010
Aktenzeichen: 11 OWi – 34 Js 1453/10-624/10
DAR 2010, 715