Der Anspruch auf Kindesunterhalt wird in aller Regel aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen hergeleitet. Dass sich eine Unterhaltspflicht auch aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben kann, obwohl der hieraus Verpflichtete weder leiblicher noch gesetzlicher Vater (Ehemann) ist, zeigt ein vom Bundesgerichtshof entschiedener Fall.
Der Kinderwunsch eines unverheirateten Paares konnte wegen der Zeugungsunfähigkeit des Mannes nicht verwirklicht werden. Man entschloss sich daher zu einer künstlichen Befruchtung, zu der der Mann das benötigte Fremdsperma besorgte. Dabei gab er beim behandelnden Hausarzt folgende handschriftliche Erklärung ab: „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen und die Verantwortung übernehmen werde!“ Nach mehreren Versuchen wurde die Frau schließlich schwanger. Als der Mann etwa ein Jahr nach der Geburt die Unterhaltszahlungen einstellte, erhob die Mutter des Kindes in dessen Namen Unterhaltsklage und hatte hiermit Erfolg.
Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält in der Regel zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB). Einer besonderen Form bedarf es hierbei nicht, sodass auch eine handschriftliche Erklärung ausreicht. Bei der Einwilligung des Mannes, dass das Kind gezeugt und geboren wird, war sich dieser bewusst, dass er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen hat. Der Höhe nach ist vertragliche Unterhaltspflicht des Mannes im Zweifel am gesetzlichen Kindesunterhalt auszurichten.
Urteil des BGH vom 23.09.2015
Aktenzeichen: XII ZR 99/14
MDR 2015, 1301
NZFam 2015, 1055