Unterzeichnet ein Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Vertragsbedingungen (hier Änderung der Arbeitszeit), kann er später nicht geltend machen, der Arbeitgeber hätte mit dem Änderungsangebot zugleich eine Änderungs- oder gegebenenfalls eine Beendigungskündigung aussprechen müssen, um ihm eine gerichtliche Prüfung der sozialen Rechtfertigung der erstrebten Vertragsänderung zu ermöglichen. Will sich der Mitarbeiter in einem solchen Fall eine gerichtliche Überprüfung offen halten, muss er sein Einverständnis unter einem entsprechenden Vorbehalt erklären.
Urteil des BAG vom 13.03.2007
Aktenzeichen: 9 AZR 588/ 06
NJW-Spezial 2007, 421