Ein Vertragsamateurfußballspieler steht nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Trier auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er bei einem zeitlichen Aufwand von ca. 35 Stunden im Monat nur einen Mindestbetrag von 250 Euro als Vergütung erhält. Dass das Entgelt unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, hielt das Gericht dabei für unbeachtlich, da ein Vertragsamateur zumindest teilweise auch ehrenamtlich für den Verein tätig wird und daher das Mindestlohngesetz keine Anwendung findet.
Hinweisverfügung des SG Trier vom 06.07.2016
Aktenzeichen: S 5 U 141/15
RdW Heft 21/2016, Seite IV