Sobald bei einer eBay-Auktion auf ein Angebot geboten wurde, darf der Anbieter dieses nach den eBay-AGB nur noch ändern oder die Auktion ganz abbrechen, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist (z.B. bei Untergang oder Beschädigung der Sache). Wird ein Angebot ohne gesetzliche Berechtigung geändert oder beendet, kommt bei Auktionsende ein Vertrag mit dem Höchstbietenden und dem Inhalt des ursprünglichen Angebots zustande.
Ein gewerblicher Anbieter hatte auf eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1 Euro angeboten. Nachdem nur ein Gebot über 112 Euro abgegeben worden war, brach er die Auktion ab. Der Höchstbietende machte geltend, er hätte den Heizkörper für 4.000 Euro weiterverkaufen können, und nahm den Anbieter in Höhe der Differenz zu seinem Gebot auf Schadensersatz in Anspruch. Später machte der Anbieter geltend, der Käufer habe in der Vergangenheit selbst 370 Auktionen vorzeitig abgebrochen und sei deshalb als unzuverlässig anzusehen. Da er deshalb nach den eBay-AGB dessen Gebot folgenlos hätte streichen dürfen, schulde er auch keinen Schadensersatz.
Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Zum einen rechtfertigte das frühere Verhalten des Höchstbietenden nicht den Schluss, dieser werde seiner Zahlungsverpflichtung aus der Auktion nicht nachkommen. Zum anderen können derartige Einwände hinsichtlich der fehlenden Seriosität eines Bieters nicht nachträglich vorgebracht werden. Ansonsten würde jedes Auktionsangebot unter dem Vorbehalt eines in (ungewisser) Zukunft zu benennenden objektiven Lösungsgrundes stehen und ein reibungsloses Funktionieren von Internetauktionen in nicht hinnehmbarer Weise infrage stellen.
Urteil des BGH vom 23.09.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 284/14
jurisPR-BGHZivilR 19/2015 Anm. 1
MDR 2015, 1282