Verträge können grundsätzlich auch per E-Mail gekündigt werden. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden. Die Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie in der Mailbox des Empfängers abrufbar gespeichert ist. Auf den tatsächlichen Abruf des Empfängers und eine entsprechende Lesebestätigung kommt es dabei nicht an.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 23.10.2008
Aktenzeichen: 30 C 730/08-25
Wirtschaftswoche Heft 3/2009, Seite 107