Für das Landgericht Hamburg stellt das Vorhandensein der Umschaltlogik im System eines Audi Dieselfahrzeugs eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar. Der Käufer eines Neufahrzeugs darf erwarten, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug eine solche, auf Täuschung der zuständigen Kontrollinstanzen angelegte und vorschriftswidrige Vorrichtung nicht vorhanden ist. Er kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten.
Anders als andere Gerichte, die zwar einen Mangel bejahen, wegen der geringen Kosten der Mangelbeseitigung (hier circa 100 Euro) ein Rücktrittsrecht des Käufers verneinen, stellen die Hamburger Richter nicht auf den bloßen Aufwand der Fachwerkstatt ab, der im Rahmen der tatsächlichen Nachbesserungsarbeiten entsteht. Dies ließe zu Unrecht den ganz erheblichen und kostenträchtigen Aufwand zur Entwicklung der Nachbesserungsmaßnahmen (bis zu 70 Mio. Euro) unberücksichtigt, der bei dem Hersteller des Fahrzeugs für die Nachbesserung aller betroffenen Fahrzeuge entstanden ist.
Urteil des LG Hamburg vom 16.11.2016
Aktenzeichen: 301 O 96/16
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