Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte sich mit der Frage zu befassen, wann im Internet-Versandhandel ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt. Die Darstellung der Waren auf der Internetseite des Verkäufers stellt noch kein Kaufangebot dar, das der Käufer durch seine Bestellung annehmen kann. Anderenfalls hätte der Verkäufer keine Möglichkeit zu prüfen, ob er an den Besteller tatsächlich liefern will. In aller Regel wird er vorher die Bonität des Käufers prüfen. Auch in der E-Mail des Verkäufers, in der lediglich der Eingang der Bestellung bestätigt und die alsbaldige Bearbeitung in Aussicht gestellt wird, ist noch kein Vertragsangebot durch den Verkäufer zu sehen. Von einem Vertragsschluss ist in aller Regel erst dann auszugehen, wenn der Verkäufer die Ware versendet.
Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass der Käufer ohnehin nicht auf Erfüllung des Kaufvertrags hätte bestehen können. Durch einen offensichtlichen Auszeichnungsfehler hatte der Verkäufer Plasmabildschirme zum Preis von je 199,99 Euro angeboten. Die Geräte kosten normalerweise 1.999 Euro. Erkennt der Käufer, dass der Wert einer Ware um ein Vielfaches über dem angebotenen Preis liegt und es sich auch nicht um ein Sonderangebot handelt, und bestellt er eine für einen Verbraucher ungewöhnliche Menge (hier 18 Stück), kann davon ausgegangen werden, dass der Käufer die falsche Preisangabe unredlich ausnutzen wollte. Im Ergebnis musste der Verkäufer die Bildschirme nicht liefern.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 10.06.2009
Aktenzeichen: 14 U 622/09
JurPC Web-Dok. 178/2009
OLGR Nürnberg 2009, 645