Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag für den Fall einer arbeitsvertragswidrigen und schuldhaften Nichtaufnahme oder vorzeitigen Beendigung der Arbeitstätigkeit durch den Arbeitnehmer sind grundsätzlich zulässig. Dabei sollen Vertragsstrafen neben ihrer schadensausgleichenden Funktion auf den Arbeitnehmer einen wirkungsvollen Druck zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ausüben.
Die vom Arbeitnehmer im Falle eines Vertragsbruchs zu zahlende Strafe muss jedoch der Höhe nach angemessen sein. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass eine Sanktion in Höhe von drei Monatsgehältern unangemessen hoch ist und eine Übersicherung des Arbeitgebers darstellt. Die Klausel ist damit insgesamt nichtig. Eine Reduzierung auf eine angemessene Höhe (z.B. ein Monatsgehalt) kommt daher nicht in Betracht.
Urteil des BAG vom 25.09.2008
Aktenzeichen: 8 AZR 717/07
Der Betrieb 2009, 569