Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters enthielten folgende Vertragsstrafenregelung: „Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Vermieter unmittelbar nach dem Schadenseintritt zu verständigen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 850 Euro zu entrichten. …” Der Fahrer eines gemieteten Pkws fuhr ein Kind an. Erst nachdem er Polizei und Notarzt benachrichtigt und das Kind ins Krankenhaus begleitet hatte, benachrichtigte der Mann telefonisch die Mietwagenfirma. Diese verlangte die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.
Für den Bundesgerichtshof konnte offen bleiben, ob die AGB-Klausel überhaupt wirksam war. Jedenfalls fehlte es an einem schuldhaften Verhalten des Mieters. Insbesondere war es nachvollziehbar, dass sich der Unfallfahrer zunächst um das verletzte Kind gekümmert hatte. Zu berücksichtigen war zudem, dass dem Interesse des Autovermieters an einer genauen Aufklärung des Unfallherganges im vorliegenden Fall durch die polizeiliche Unfallaufnahme bereits Rechnung getragen worden war. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mietwagenfirma bessere Feststellungen am Unfallort hätte treffen können als die Polizei. Die Klage wurde somit in letzter Instanz abgewiesen.
Urteil des BGH vom 21.11.2007
Aktenzeichen: XII ZR 213/05
BGHR 2008, 322
RdW 2008, 153