Veröffentlicht eine Behörde im Internet ein Merkblatt, mit dem sie über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf eines Verwaltungsverfahrens informiert, so handelt es sich für das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dabei um eine Auskunft im Sinne des § 25 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Dies bedeutet, dass der Bürger oder Unternehmer, der sich auf die Richtigkeit der Angaben verlassen hat, so zu stellen ist, als wenn die Informationen des Merkblattes korrekt gewesen wären.
Urteil des VG Frankfurt/Main vom 04.03.2009
Aktenzeichen: 1 K 3876/08.F
JurPC Web-Dok. 108/2009