Bei Geschäften zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied oder dessen Unternehmen kann es insbesondere bei Anteilsverkäufen zu Interessenskonflikten kommen. In derartigen Fällen stellt sich die Frage, wer die AG rechtwirksam vertreten kann. Hierzu der Bundesgerichtshof:
Gemäß § 112 Satz 1 AktG vertritt der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft nicht nur bei Rechtsgeschäften, die mit dem Vorstandsmitglied selbst geschlossen werden, sondern auch bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter das Vorstandsmitglied ist.
Urteil des BGH vom 15.01.2019
Aktenzeichen: II ZR 392/17
ZIP 2019, 564